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   VG Gießen, 26.03.2004 - 8 G 539/04   

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https://dejure.org/2004,18874
VG Gießen, 26.03.2004 - 8 G 539/04 (https://dejure.org/2004,18874)
VG Gießen, Entscheidung vom 26.03.2004 - 8 G 539/04 (https://dejure.org/2004,18874)
VG Gießen, Entscheidung vom 26. März 2004 - 8 G 539/04 (https://dejure.org/2004,18874)
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (5)

  • VG Gießen, 01.09.2003 - 8 G 3040/03

    Einstweilige Anordnung: Bürgerbegehren zwecks Verringerung der Zahl der

    Auszug aus VG Gießen, 26.03.2004 - 8 G 539/04
    Einem bereits gewählten, aber noch nicht in sein Amt eingeführten Stadtrat käme ein Rechtsanspruch auf Ernennung zu, und ein bereits in das Amt eingeführter Stadtrat wäre wegen des beamtenrechtlichen Grundsatzes der Ämterstabilität im Amt zu belassen (vgl. VG Gießen, B. v. 01.09.2003 - 8 G 3040/03 -).

    Die Regelung der Zahl der hauptamtlichen Beigeordneten ist einem Bürgerentscheid zugänglich (ausführlich hierzu Hess.VGH, B. v. 30.09.2003 - 8 TG 2479/03 -, HSGZ 2004, 31 ff.; VG Gießen, B.v. 01.09.2003 - 8 G 3040/03 -).

  • VGH Hessen, 28.10.1999 - 8 UE 3683/97

    Bürgerbegehren: inhaltliche und formale Anforderungen

    Auszug aus VG Gießen, 26.03.2004 - 8 G 539/04
    Insbesondere sind die Antragsteller als Vertrauenspersonen des Bürgerbegehrens antragsbefugt, weil sie berechtigt sind, den Unterzeichnern des Bürgerbegehrens zustehende Rechte geltend zu machen (vgl. Hess.VGH, U. v. 28.10.1999 - 8 UE 3683/97 -, NVwZ-RR 2000, 451, 452).
  • VGH Hessen, 30.09.2003 - 8 TG 2479/03

    Bürgerentscheid über Anzahl der Beigeordneten

    Auszug aus VG Gießen, 26.03.2004 - 8 G 539/04
    Die Regelung der Zahl der hauptamtlichen Beigeordneten ist einem Bürgerentscheid zugänglich (ausführlich hierzu Hess.VGH, B. v. 30.09.2003 - 8 TG 2479/03 -, HSGZ 2004, 31 ff.; VG Gießen, B.v. 01.09.2003 - 8 G 3040/03 -).
  • VGH Baden-Württemberg, 14.11.1983 - 1 S 1204/83

    Zulassung eines Bürgerbegehrens; Rechtsschutzbedürfnis für Klage nach Beginn des

    Auszug aus VG Gießen, 26.03.2004 - 8 G 539/04
    Die in diesem Zusammenhang von der Rechtsprechung (vgl. VGH Bad.-Württ., U. v. 14.11.1983 - 1 S 1204/83 -, NVwZ 1985, 288, 289) und Literatur (AJ., Bürgerversammlung, Bürgerbegehren, Bürgerentscheid, 1999, S. 180; Ritgen, Bürgerbegehren und Bürgerentscheid, 1997, S. 158) gemachte Aussage, die Ausschlussfrist gelte nicht nur, wenn das Bürgerbegehren ausdrücklich den Antrag verfolge, einen von der Gemeindevertretung gefassten Beschluss aufzuheben, sondern auch dann, wenn in einer Angelegenheit, über die gemeindlicherseits bereits entschieden wurde, eine abweichende Sachentscheidung begehrt werde, führt vorliegend jedenfalls nicht zur Annahme eines verfristet gestellten Bürgerbegehrens.
  • VGH Hessen, 17.05.1995 - 6 TG 1554/95

    Anspruch der Initiatoren eines Bürgerbegehrens auf Erlaß einer einstweiligen

    Auszug aus VG Gießen, 26.03.2004 - 8 G 539/04
    Die Vorschrift des § 8 b HGO begründet ein subjektiv-öffentliches Recht des Bürgers auf Einreichung und Durchführung eines Bürgerbegehrens und Zulassung desselben zum Bürgerentscheid (vgl. Hess.VGH, B. v. 17.05.1995 - 6 TG 1554/95 -, NVwZ 1996, 721).
  • VGH Hessen, 13.07.2004 - 8 TG 1067/04

    Ausschlussfrist für auf Änderung der Anzahl der hauptamtlichen Beigeordneten

    Auf die Beschwerde der Antragsgegnerin wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts Gießen vom 26. März 2004 - 8 G 539/04 - abgeändert und der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung abgelehnt.

    Mit Beschluss vom 26. März 2004 - 8 G 539/04 - hat das Verwaltungsgericht Gießen die beantragte einstweilige Anordnung auf Untersagung der Wahl eines weiteren (zweiten) hauptamtlichen Stadtrates bis zum rechtskräftigen Abschluss des Hauptsacheverfahrens 8 E 412/04 erlassen.

  • VG Gießen, 11.06.2008 - 8 E 2131/07

    Zulässigkeit eines Bürgerbegehrens

    Dabei kann die Frage, ob sich ein Bürgerbegehren inhaltlich gegen einen Beschluss der Stadtverordnetenversammlung richtet und damit kassatorisch oder ob es im Gegensatz hierzu initiatorisch ist, nur einzelfallbezogen beantwortet werden (vgl. VG Gießen, B. v. 26.03.2004 - 8 G 539/04 -, HSGZ 2004, 219, 220).

    Sinn und Zweck der Ausschlussfrist des § 8b Abs. 3 S. 1 Hs. 2 HGO ist es zu verhindern, dass Beschlüsse der Gemeindevertretung über einen längeren Zeitraum nicht vollzogen werden können (vgl. Hess.VGH, B. v. 13.07.2004 - 8 TG 1067/04 -, juris, Rdnr. 47; VG Gießen, B. v. 26.03.2004 - 8 G 539/04 -, HSGZ 2004, 219, 221).

  • VG Düsseldorf, 21.10.2010 - 1 L 1675/10

    Stadt Dormagen kann Dezernentenstelle besetzen

    Es kann daher offen bleiben, ob die Wahl eines (weiteren) Beigeordneten - anders als die Festlegung der Anzahl der Beigeordneten -, vgl. hierzu HessVGH, Beschluss vom 30. September 2003 - 8 TG 2479/03 -, juris; VG Gießen, Beschluss vom 26. März 2004 - 8 G 539/04 -, juris; VG Münster, Urteil vom 6. März 2009 - 1 K 2121/08 -, juris, und/oder die Einrichtung einer Dezernentenstelle im Stellenplan die innere Organisation der Gemeindeverwaltung betreffen und damit nach § 26 Abs. 5 Nr. 1 GO NRW von vornherein nicht Gegenstand eines Bürgerbegehrens bzw. Bürgerentscheids sein können.
  • VG Darmstadt, 11.05.2009 - 3 K 2471/06

    Statthafte Klagearbeit bei Bürgerbegehren; Abgrenzung zwischen kassatorischem und

    Danach kann die Frage, ob sich ein Bürgerbegehren inhaltlich gegen einen Beschluss der Stadtverordnetenversammlung richtet und damit kassatorisch oder ob es im Gegensatz hierzu initiierend ist, nur einzelfallbezogen beantwortet werden (vgl. VG Gießen, Beschluss vom 26.03.2004 - 8 G 539/04 -, HSGZ 2004, 219).
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